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720 25 13

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. September 2025 (720 25 13)

Basel-Landschaft · 2025-09-04 · Deutsch BL

IV-Rente: Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter

Erwägungen (3 Absätze)

E. 6 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten die ihm zustehende Rente auszurichten ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt der Rentenanspruch unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Im Weiteren schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG in Bezug auf den Rentenanspruch vor, dass dieser frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. In der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024 setzte die IV-Stelle selber den Ablauf des gesetzlichen Wartejahres auf den 26. November 2015 fest. Die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug erfolgte jedoch erst am 12. Mai 2016, so dass ihm die ganze Rente nicht nach Ablauf des Wartejahres, sondern erst ab 1. November 2016 zugesprochen werden kann.

E. 7 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2024 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. September 2025 (720 25 13) Invalidenversicherung IV-Rente: Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Der am xx. Mai 1958 geborene A.____ meldete sich am 12. Mai 2016 unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Rentenanspruch von A.____ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 20. März 2020 ab. Die von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 11. Februar 2021 (Verfahren-Nr. 720 20 202) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Es erwog im Wesentlichen, dass die vorhandene medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten zulasse. In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das bidisziplinäre (orthopädische/psychiatrische) Gutachten vom 23. September 2022 ein. Auf der Grundlage dieser Expertise und der parallel erfolgten Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 9 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie deshalb mit Verfügung vom 15. November 2024 einen Rentenanspruch von A.____ erneut ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 6. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm aufgrund eines höheren Invaliditätsgrades eine Rente zuzusprechen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die IV-Stelle das Zustelldatum der Verfügung vom 15. November 2024 nicht nachweisen kann, ist - auch in Berücksichtigung des vom 18. Dezember 2024 bis 2. Januar 2025 dauernden Fristenstillstands (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) - davon auszugehen, dass die Beschwerde des Versicherten vom 6. Januar 2025 rechtzeitig erhoben wurde. Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022, sie betrifft jedoch aufgrund der Anmeldung vom 12. Mai 2016 Rentenleistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn ab 1. November 2016. Insoweit beurteilt sich die Angelegenheit in dieser übergangsrechtlichen Konstellation nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 22.Februar 2024, 8C_395/2023, E. 2.2 mit Hinweisen). Die betreffenden Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungsoder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Wie eingangs geschildert, holte die IV-Stelle in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 11. Februar 2021 bei Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ das bidisziplinäre (orthopädische/psychiatrische) Gutachten vom 23. September 2022 ein. Im orthopädischen Fachteil diagnostizierte Prof. Dr. B.____ beim Versicherten lumbale Beschwerden (ICD-10 M54.96) mit/bei (1) Zustand nach akuter Lumbalgie mit Wurzelreizsyndrom und verbliebener Reizsymptomatik bei festgestelltem Prolaps, (2) flachem Prolaps Diskus L5/S1 mediolateral mit Wurzelalteration, (3) leichter Chondrose L4/5 und L5/S1 rechts, Foraminalstenose L5/S1 rechts mehr als links, bedingt durch Diskusprotrusionen und hypertrophe Spondylarthrosen mit Kompromittierung der Wurzel L5 vor allem rechts, geringer Osteochondrose L5/S1, leichter bilateraler Spondylarthrose L4/5 und auch L4/5 höhengemindert L5/S1, (4) Status nach Sturz mit LWS- und Gesässkontusion am 26.11.2014 und (5) beginnenden degenerativen Veränderungen coxal. In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. B.____ fest, auf dem Boden der fachorthopädisch erklärbaren Beschwerden sei der Explorand in der angestammten Tätigkeit als Schlosser und Schmied seit 2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer rückenschonenden, rückengerechten Verweistätigkeit hingegen sei der Versicherte seit 2014 ganztägig vollumfänglich arbeitsfähig. Im psychiatrischen Fachteil des Gutachtens gelangte Dr. C.____ zum Schluss, dass sich beim Exploranden aus rein versicherungsmedizinischpsychiatrischer Sicht überwiegend wahrscheinlich keine psychiatrische Diagnose, die sich von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt habe, feststellen lasse. Aus seiner fachärztlichen Optik sei der Versicherte daher in allen, den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeiten als vollschichtig arbeitsfähig zu beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit betrage somit 100 %. In ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die beiden Gutachter fest, dass in der Gesamtschau die orthopädische Beurteilung das Ausmass und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit dominiere. 4.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 23. September 2022 gelangten. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte zwar in der angestammten Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sei, dass ihm jedoch die Ausübung einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ vom 23. September 2022 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander. Inhaltlich ist das Gutachten widerspruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. 4.3 An diesem Ergebnis der Beweiswürdigung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen darauf, unter Hinweis auf ein Schreiben seines behandelnden Psychiaters Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Oktober 2024 die gutachterliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu bestreiten. Im genannten Bericht hielt Dr. D.____ fest, dass der Versicherte wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Bandscheibenprotrusion L3 - S1, Osteochondrose beidseits L5/S1 und Nervenirritation L5/S1 aktuell und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei. Dieser ausgesprochen kurz ausgefallene Bericht von Dr. D.____, in welchem dieser seine Einschätzung nicht weiter begründet, ist nun aber zweifellos nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens von Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ vom 23. September 2022 in Frage zu stellen. Die IV-Stelle weist in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die beiden Experten die von Dr. D.____ aufgeführten Beeinträchtigungen in ihrem bidisziplinären Gutachten vollumfänglich berücksichtigt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausführlich und schlüssig gewürdigt haben. 5.1 Fragen kann man sich nun allerdings, ob es dem Beschwerdeführer - namentlich aufgrund seines fortgeschrittenen Alters - noch zugemutet werden kann, die ihm verbliebene medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. 5.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BG138 V 457 E. 3.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Massgebend sind etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1 und 138 V 457 E. 3; vgl. dazu: Marco Weiss , Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630). 5.3 Vorliegend verschaffte das von der Verwaltung eingeholte Gutachten von Prof. Dr. B.____ und Dr. C.____ vom 23. September 2022, welches nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2 hiervor) die massgebende medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung bildete, Klarheit über die dem Versicherten aus medizinischtheoretischer Sicht verbliebene zumutbare Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem über deren Verwertbarkeit entschieden werden konnte, ist jedoch nicht auf das Datum des Gutachtens abzustellen. Einer versicherten Person ist die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit unter Verweis auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2025, 8C_385/2024, E. 6.1 und BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) nämlich erst zumutbar, wenn (auch) für sie - die versicherte Person - Klarheit über diese Aspekte besteht. Dies ist erst der Fall, wenn sie Kenntnis von der entsprechenden gutachterlichen Einschätzung hat. Vorliegend erfuhr der Versicherte mit dem Erhalt des Vorbescheids vom 20. Oktober 2022 vom Eingang des Gutachtens und von der darin enthaltenen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Somit wusste er frühestens gegen Ende Oktober 2022, dass bzw. in welchen Tätigkeiten und in welchem Umfang die Gutachter ihm eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit attestierten. Im genannten Zeitpunkt, in welchem demnach über die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, war der am xx. Mai 1958 geborene Versicherte etwas mehr als 64 Jahre und 5 Monate alt. 5.4 Nach dem Gesagten verblieb dem Beschwerdeführer somit im massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von lediglich noch knapp sieben Monaten bis zum Erreichen des AHV-Alters. Selbst wenn man sich die relativ hohen Hürden vor Augen hält, die das Bundesgericht für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (vgl. etwa die im Urteil vom 10. September 2013, 8C_345/2013, wiedergegebene Kasuistik), und selbst wenn man ferner berücksichtigt, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt in der Regel altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), reicht diese ausgesprochen kurze Aktivitätsdauer - auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit - nicht mehr aus, um eine körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies auch die langjährige Abwesenheit des Versicherten vom Arbeitsmarkt. Stellt man die geschilderten Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitgeberin und keinen Arbeitgeber mehr findet, die bzw. der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist die Restarbeitsfähigkeit aber wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor und der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Rente. 6. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten die ihm zustehende Rente auszurichten ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt der Rentenanspruch unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Im Weiteren schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG in Bezug auf den Rentenanspruch vor, dass dieser frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. In der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024 setzte die IV-Stelle selber den Ablauf des gesetzlichen Wartejahres auf den 26. November 2015 fest. Die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug erfolgte jedoch erst am 12. Mai 2016, so dass ihm die ganze Rente nicht nach Ablauf des Wartejahres, sondern erst ab 1. November 2016 zugesprochen werden kann. 7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2024 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.